RatgeberWinterdienst
Winterdienst dokumentieren: Streuprotokoll und Nachweis
Nach einem Sturz auf Glätte lautet die erste Frage: Wurde geräumt und gestreut – und wann? Wer dann nur „wir waren da“ sagen kann, steht schlecht da. Ein Streuprotokoll, das am Einsatz geschrieben wird, ist der Beleg.
Stand: 1. Oktober 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Wer die Räum- und Streupflicht hat – oft vom Eigentümer per Vertrag auf den Winterdienst übertragen –, haftet bei Verletzung für Schäden (§ 823 BGB).
- Wann und wo geräumt werden muss, regeln die Satzung der Gemeinde und der Vertrag.
- Ins Protokoll gehören je Fläche Datum, Uhrzeit, Wetterlage, Maßnahme, Streumittel und Person.
- Aufbewahren mindestens bis zur Verjährung möglicher Ansprüche – regelmäßig drei Jahre ab Ende des Jahres (§§ 195, 199 BGB).
Warum der Nachweis zählt
Die Pflicht, Wege und Flächen von Schnee und Glätte freizuhalten, folgt aus der Verkehrssicherungspflicht: Wer einen Verkehr eröffnet, muss ihn möglichst gefahrlos halten. Wer sie fahrlässig verletzt und dadurch jemanden verletzt, haftet auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB). Eigentümer und Verwalter übertragen diese Pflicht häufig per Vertrag an einen Winterdienst; sie bleiben dann verpflichtet, ihn zu überwachen. Kommt es zum Streit, hilft nur, was aufgeschrieben ist – für den Winterdienst wie für den Auftraggeber.
Wann und wo geräumt werden muss
Zeiten und Umfang stehen in der Satzung der Gemeinde über die Reinigung und den Winterdienst auf Gehwegen und im Vertrag. Viele Satzungen nennen feste Zeiten am Morgen und am Abend und verlangen, bei anhaltendem Schneefall oder erneuter Glätte nachzuarbeiten. Was im Vertrag steht – welche Flächen, ab wie viel Zentimetern Schnee, bis wann –, gehört in den Einsatzplan und ins Protokoll.
Was ins Streuprotokoll gehört
| Angabe | Beispiel |
|---|---|
| Datum und Uhrzeit | 12.01., 05:10 bis 05:35 Uhr |
| Objekt und Fläche | Bürohaus Ring 4, Gehweg vorn, Zufahrt, Rampe |
| Wetterlage | −3 °C, überfrierende Nässe, kein Schneefall |
| Maßnahme | Geräumt, gestreut, nachgestreut, nur kontrolliert |
| Streumittel und Menge | Splitt, Salz oder Gemisch – soweit die Satzung Salz erlaubt |
| Person | Name oder Kürzel |
| Besonderheiten | Zufahrt zugeparkt, nur teilweise gestreut; Eisglätte an der Rampe, zweimal gestreut; Foto |
Auch ein Kontrollgang ohne Streuen gehört hinein: „05:10 Uhr kontrolliert, trocken, kein Eingriff nötig“ belegt, dass jemand da war und die Lage geprüft hat.
Die Wetterlage belegen
Ob Streuen nötig war, hängt am Wetter. Ein Protokoll, das neben der Maßnahme Temperatur und Niederschlag nennt, beantwortet die Frage gleich mit. Messwerte der nächstgelegenen Station des Deutschen Wetterdienstes sind dafür ein neutraler Beleg.
Wie lange aufbewahren?
Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte davon erfahren hat (§§ 195, 199 BGB). Streuprotokolle sollten also mindestens drei volle Jahre nach dem Winter aufbewahrt werden; viele Betriebe heben sie länger auf.
Kostenlose Vorlage
Das Streuprotokoll hat Kopf (Objekt, Monat, Flächen) und eine Tabelle mit Datum, Uhrzeit, Wetter, Maßnahme, Streumittel, Person und Bemerkung. A4 quer, zum Ausdrucken.
So hilft Kordo dabei
- Das Streuprotokoll ist eine eigene Meldungsart in der App, mit Foto und auch ohne Netz erfasst.
- Zu jedem Streuprotokoll holt Kordo die Wetterlage der nächstgelegenen Station des Deutschen Wetterdienstes – übermittelt werden nur die Koordinaten des Objekts.
- In Pro dazu: Route mit Streupunkten – jeder Punkt mit Uhrzeit –, Material je Objekt und der Bericht für den Auftraggeber.
- Daueraufträge mit fester Besetzung für den ganzen Winter; Dienste werden in der App bestätigt.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 823: gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html
- Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 195 und 199: gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
Diese Seite fasst allgemeine Informationen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Satzung Ihrer Gemeinde und Ihr Vertrag.