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RatgeberFeiertage im Dienstplan

Feiertage im Dienstplan: 31. Oktober und 1. November je Bundesland

Am 31. Oktober ist in neun Ländern Feiertag, am 1. November in fünf, in Berlin und Hessen an keinem der beiden Tage. Wer Objekte in mehreren Ländern betreut, plant diese Tage deshalb nicht nach dem Firmensitz, sondern nach dem Ort, an dem gearbeitet wird. 2026 fällt der 31. Oktober auf einen Samstag, der 1. November auf einen Sonntag.

Stand: 16. Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Reformationstag (31. Oktober): Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
  • Allerheiligen (1. November): Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland.
  • In Sachsen ist zusätzlich der Buß- und Bettag Feiertag, 2026 am 18. November.
  • Welche Feiertage gelten, richtet sich nach dem Ort der Arbeit, nicht nach dem Sitz der Firma.
  • An Feiertagen darf nur arbeiten, wer unter eine Ausnahme fällt (§ 10 ArbZG); dafür steht ein Ersatzruhetag zu (§ 11 Abs. 3 ArbZG).
  • Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gibt es nicht. Er kommt aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.

Welches Land welchen Tag frei hat

Feiertage regeln die Länder in ihren Feiertagsgesetzen. Bundesweit gelten nur neun Tage, darunter der 3. Oktober. Für Ende Oktober und Anfang November sieht es so aus:

Land31. Oktober1. November
Baden-Württemberg–Allerheiligen
Bayern–Allerheiligen
Berlin––
BrandenburgReformationstag–
BremenReformationstag–
HamburgReformationstag–
Hessen––
Mecklenburg-VorpommernReformationstag–
NiedersachsenReformationstag–
Nordrhein-Westfalen–Allerheiligen
Rheinland-Pfalz–Allerheiligen
Saarland–Allerheiligen
SachsenReformationsfest–
Sachsen-AnhaltReformationstag–
Schleswig-HolsteinReformationstag–
ThüringenReformationstag–

Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben den Reformationstag 2018 als dauerhaften Feiertag eingeführt. Sachsen nennt den Tag in seinem Gesetz „Reformationsfest“. Dort ist auch der Buß- und Bettag ein gesetzlicher Feiertag: der Mittwoch vor dem letzten Sonntag des Kirchenjahres, 2026 also der 18. November.

Firmensitz oder Objekt: es zählt der Arbeitsort

Ein Feiertagsgesetz gilt im Gebiet seines Landes. Für die Feiertagsruhe kommt es deshalb auf den Ort an, an dem gearbeitet wird, nicht auf den Sitz der Firma. Hat eine Reinigungsfirma aus Hessen ein Objekt in Niedersachsen, ist der 31. Oktober dort ein Feiertag, am Firmensitz nicht. Das Steuerrecht sagt es für die Zuschläge ausdrücklich: „Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.“ (§ 3b Abs. 2 Satz 4 EStG) Daneben verbieten die Feiertagsgesetze der Länder an Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Feiertagsruhe stören; was ausgenommen ist, regelt jedes Land selbst.

Fällt ein Arbeitstag wegen eines Feiertags aus, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt, das ohne den Ausfall gezahlt worden wäre (§ 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Das betrifft 2026 auch alle, die samstags arbeiten: In den neun Ländern mit Reformationstag ist der 31. Oktober ein Samstag.

Arbeiten am Feiertag: § 9 bis § 11 ArbZG

Grundsätzlich gilt: „Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“ (§ 9 Abs. 1 ArbZG) § 10 Abs. 1 ArbZG lässt Ausnahmen zu, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Für Dienstleister vor Ort sind vor allem zwei Nummern wichtig:

Ob die Reinigung eines Objekts am Feiertag darunter fällt, hängt also davon ab, ob der Betrieb des Kunden sie gerade an diesem Tag braucht und ob sie sich nicht auf einen Werktag legen lässt. Im Zweifel hilft die Aufsichtsbehörde Ihres Landes weiter (§ 17 ArbZG).

Wer an einem Feiertag arbeitet, bekommt einen Ersatzruhetag (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Er liegt in einem Zeitraum, der den Arbeitstag einschließt – also auch davor möglich: bei Arbeit an einem Sonntag innerhalb von zwei Wochen, bei Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, innerhalb von acht Wochen. Für 2026 heißt das: Der 31. Oktober ist ein Samstag und damit ein Werktag – acht Wochen. Der 1. November ist ein Sonntag – zwei Wochen. Außerdem müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG), und die Höchstarbeitszeiten gelten auch an Sonn- und Feiertagen (§ 11 Abs. 2 ArbZG).

Feiertagszuschlag: Tarif oder Vertrag, nicht Gesetz

Das Arbeitszeitgesetz schreibt für Feiertagsarbeit einen Ersatzruhetag vor, aber keinen Zuschlag. Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag gezahlt wird, ergibt sich aus einem Tarifvertrag – auch einem für allgemeinverbindlich erklärten, der ohne Mitgliedschaft im Verband gilt –, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag. Prüfen Sie deshalb, welcher Tarifvertrag für Ihren Betrieb gilt und was Ihre Verträge sagen.

Steuerlich bleiben Zuschläge für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bis 125 % des Grundlohns steuerfrei, für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai bis 150 %. Der Grundlohn wird dafür mit höchstens 50 € je Stunde angesetzt (§ 3b EStG). Wie ein Zuschlag im Einzelfall abgerechnet wird, klärt Ihr Lohnbüro.

Ist der 31. Oktober 2026 ein Feiertag?

In neun Ländern: Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. 2026 fällt er auf einen Samstag.

Gilt der Feiertag am Firmensitz oder am Objekt?

Am Ort, an dem gearbeitet wird. Ein Objekt in Niedersachsen hat am 31. Oktober Feiertag, auch wenn die Firma ihren Sitz in Hessen hat.

Muss ich an Feiertagen einen Zuschlag zahlen?

Gesetzlich nicht. Ein Feiertagszuschlag kommt aus dem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag. Steuerfrei bleibt er bis 125 % des Grundlohns (§ 3b EStG).

In welchem Zeitraum muss der Ersatzruhetag liegen?

In einem Zeitraum, der den Arbeitstag einschließt – also auch davor möglich: bei Arbeit an einem Sonntag innerhalb von zwei Wochen, bei Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, innerhalb von acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG).

So zeigt Kordo Feiertage im Dienstplan

  • Die gesetzlichen Feiertage bestimmt das Bundesland der Firma. Objekte in einem anderen Bundesland können abweichen; für sie gilt das Bundesland des Objekts.
  • In der Plantafel und der Wochenmatrix steht ein Feiertag der Firma oben am Tag. Hat nur ein Teil der Objekte frei, steht oben nur ihre Zahl – „Objekte mit Feiertag: 1“ –, der Name des Feiertags in der Plantafel an der Karte jedes betroffenen Platzes.
  • Im Dauerauftrag schalten Sie „An gesetzlichen Feiertagen nicht einplanen“ ein. Dann legt Kordo an Feiertagen keine Dienste mehr an – nach dem Bundesland des Objekts (sonst der Firma) und den Feiertagen, die Sie am Objekt selbst eingetragen haben. Besetzte Dienste bleiben stehen; absagen müssen Sie sie selbst.
  • Kordo gibt je Person und Monat die Stunden je Lohnart aus – Grundstunden, Nacht, Sonntag, Feiertag – als Datei fürs Lohnbüro. Den Lohn selbst rechnet Kordo nicht.
  • Ob Feiertagsarbeit zulässig ist und wann der Ersatzruhetag liegt, prüft Kordo nicht. Das bleibt bei Ihnen.
  • Dienstplan, Daueraufträge und die Datei fürs Lohnbüro gibt es schon im Tarif Starter – ab 32 € im Monat. Welche Pflichten für Ihren Betrieb gelten, entscheiden Sie – Kordo ist das Werkzeug, keine Rechtsberatung.

Quellen

Diese Seite fasst allgemeine Informationen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren Betrieb maßgeblich sind das Gesetz, Ihr Tarifvertrag und Ihr Arbeitsvertrag.